Aktuelles Thema, 5.2.2017: Kommentar zur Einstellung der Ermittlungen der Korruptionsstaatsanwaltschaft in der Causa "Pröll-Stiftung" Drucken

„Nicht einmal ein Anfangsverdacht!“ Aber vielleicht trotzdem eine Sauerei.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft prüfte in der Causa Pröll-Privatstiftung, ob gegen den Landeshauptmann Niederösterreichs ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch oder Untreue einzuleiten sei und befand, dass nicht einmal ein Anfangsverdacht vorliege und daher keine weiteren Ermittlungen einzuleiten seien.

Nun ist ein Landeshauptmann nach unserer Bundesverfassung der oberste Beamte eines Landes. Beamten ist es nach § 57 des Beamtendienstrechtsgesetzes verboten „eine Geschenkannahme im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.“

Aber Landeshauptmann Pröll hat ja persönlich keinerlei Gelder angenommen, sondern diese in eine von ihm gegründete Pröll-Stiftung mit gemeinnützigem Stiftungszweck eingebracht, sagen seine Steigbügelhalter und die Mitstreiter in der Landesregierung.

Allerdings feierte der Landeshauptmann seinen 60igsten Geburtstag bereits im Dezember 2006. Dabei soll er angeblich € 150.000.- von anonymen Spendern erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch noch keine Dr. Erwin Pröll Privatstiftung, denn diese wurde erst knapp ein Jahr später, Ende 2007, gegründet.

Wie kommt es also, dass der höchste Landesbeamte Niederösterreichs einen Betrag von € 150.000.- annimmt, ohne dabei Skrupel zu empfinden? Wahrscheinlich ist, dass er keine hat. Diese Art der Geschenkannahme ist zumindest höchst merkwürdig. Pröll-Sprecher Kirchweger erklärte damals gegenüber dem Wirtschaftsblatt, der Landeshauptmann wolle mit der Gründung der Pröll Privatstiftung dem Spendenaufkommen zu seinem 60. Geburtstag „einen Sinn geben“. Was war also der Sinn der Spenden anlässlich seines Geburtstages? Machten sich seine „Untertanen“ womöglich Sorgen, ob ihr Landesvater denn die Kosten des Banketts begleichen könne? Wir werden es wohl nie erfahren. Beamte dürfen durchaus kleine Aufmerksamkeiten, die landesüblich sind, als Geschenk annehmen. Dass darunter aber auch Geldbeträge fallen, noch dazu in einer stattlichen Höhe, ist mir vollkommen neu und entspricht auch nicht dem Gesetz.

Nun ist für die Gründung einer Stiftung neben dem privatrechtlichen Willensakt des Stifters auch ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt der Behörde notwendig. Und diese zuständige Behörde ist nach § 39 BStFG (Bundesstiftungs- und Fondsgesetz) der Landeshauptmann selbst. Die Behörde prüft nun u.a. den gemeinnützigen Charakter des Stiftungszweckes und - davon gehe ich aus - wohl auch die Herkunft des angelegten Betrages. Und diese Prüfung vollzieht wiederum letztlich der Herr Landeshauptmann selbst. Das macht wahrlich keine gute Optik, oder? In vergleichbaren Fällen spricht man soviel ich weiß von Befangenheit und lässt solche Konstruktionen nicht zu.

Aber was wurde hier überhaupt geprüft? Nach dem Gesetz hat die Behörde zu prüfen, ob das Stiftungsvermögen zur Zweckeinreichung hinreichend ist. Nun kann man nur vermuten, dass die Behörde, also die Landesregierung selbst, der Ansicht war, dass die vom Landeshauptmann eingebrachte Summe zur Stiftungsgründung (Geldgeschenke anlässlich seines 60. Geburtstages) im Wesentlichen nicht ausreichen, um dem Stiftungszweck (angeblich die Errichtung einer Akademie zur Förderung des öffentlichen Raumes) zu erfüllen. Also beschließt die Landesregierung (u.a. der jetzige Innenminister Sobotka und die zukünftige Landsfrau Miki-Leitner) der Pröll-Stiftung in den kommenden Jahren jährlich € 150.000.- zu überweisen bzw. zur Verfügung zu stellen.

Steuergeld wohlgemerkt. Und diese jährliche Zuwendung zu seiner Stiftung wird nun auch vom Stifter, der gleichzeitig Landeshauptmann ist, mitbeschlossen.

Und selbstverständlich handelt es sich bei dieser Summe um keinerlei Geschenke, denn kein Steuerzahler wusste davon, dass Teile seines Steuergeldes in eine Privatstiftung des Landeshauptmannes fließen. Kein Steuerzahler hatte Kenntnis von einem Geschenk, und wenn man nichts schenkt, dann kann auch niemand ein Geschenk annehmen. Nicht einmal der Landeshauptmann oder eine Stiftung. Nach diversen Protokollen hatte ja nicht einmal der niederösterreichische Landtag Kenntnis von diesen Zuweisungen, weil sie in keinen Protokollen der Landesregierung ausgewiesen sind. Daher hat niemand der Pröll-Stiftung etwas geschenkt, der Landeshauptmann und die Mitglieder der Landesregierung haben einfach beschlossen, diese Steuergelder der Pröll-Stiftung zu überantworten. Von Geschenkannahme also kann hier wahrlich keine Rede sein.

Machen Sie sich selbst ein Urteil: Haben sie also recht, die Prüfer? Liegt tatsächlich kein rechtlich zu verfolgender Strafbestand einer Geschenkannahme vor?

Ob nun bei einer Handlung Untreue vorliegt oder nicht, ist im §153 StGB geregelt:

„(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2)Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. (3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Prinzipiell versteht man unter Untreue die unsachgemäße Verwaltung von Vermögen, die einen Stellvertretungssachverhalt voraussetzt.

Zu unterscheiden davon ist die Veruntreuung, welche im §133 Abs.1 des StGB geregelt ist. Darunter versteht man die unsachgemäße Verwahrung von Vermögen.

Von Untreue kann im gegenständlichen Fall also wohl auch keine Rede sein, denn es wurde ja niemand an seinem Vermögen geschädigt. Dieses „Vermögen“ ist ja rechtlich gesehen Steuergeld und somit bereits im Eigentum des Staates bzw. Landes.

Etwas anders verhält es sich allerdings, zieht man den Tatbestand der Veruntreuung als Maßstab dafür heran, ob wohl alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Hier stellt sich sehr wohl die Frage, ob die der Stiftung zugedachten Steuergelder auch sachgemäß verwendet wurden. Tatsache ist, dass diese Gelder zum überwiegenden Teil bis dato für kein gemeinnütziges Projekt ausgegeben wurden, sondern im Gegenteil gehortet bzw. angespart wurden. Allerdings ist nach §133 des StGB eine Veruntreuung nur dann gegeben, wenn das anvertraute Gut, also der Betrag von 1,3 Millionen Euro, mit dem Vorsatz der eigenmächtigen Bereicherung im Zusammenhang steht.

Auch ein solcher Vorsatz ist nicht gegeben, auch wenn niemand wissen kann, was denn die Pröll-Stiftung mit diesem Geld tatsächlich gemacht hätte, wären die Machenschaften der Landesregierung nicht in Form von vertraulichen Akten aus dem Büro des Landeshauptmannes der Wochenzeitung „Falter“ zugespielt worden. Und schließlich wird eine Stiftung ja auch kontrolliert - von einem gerichtlich bestellten Stiftungsprüfer - und vom niederösterreichischen Landesrechnungshof. Und diese befanden: Alles in Ordnung.

Kann man es also drehen und wenden, wie man will, bewegt sich die Dr.Erwin Pröll Stiftung überall im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben? Offensichtlich schon, befindet zumindest die Korruptionsstaatsanwaltschaft.

Die Namensgebung einer Stiftung obliegt nach dem Stiftungsgesetz dem Stifter. Warum dieser ihr den Namen „Dr. Erwin Pröll Privatstiftung“ und nicht etwa „Steuerstiftung des Landes Niederösterreich“ gegeben hat, ist auf den ersten Blick reine Geschmacksache. Allerdings würden sich wohl so manche Steuerzahler bei dieser Namensgebung die Frage stellen, warum sie Steuern in eine Stiftung einzahlen bzw. warum nicht das Land Niederösterreich selbst das Steuergeld vollkommen transparent verwendet und im Bedarfsfall für gemeinnützige Zwecke ausgibt. Die Bezeichnung „Dr. Erwin Pröll Privatstiftung“ lässt diese Frage nicht aufkommen, die Bürger ordnen die Bezeichnung wohl dem Stifter selbst zu und nehmen an, dass dieser Geld in die Stiftung einbringt. Was er ja offensichtlich auch tut. Dass es sich dabei um Steuergeld handelt, hat bis vor kurzer Zeit mit Ausnahme der Mitglieder der Niederösterreichischen Landesregierung niemand gewusst, vor allem nicht die Spender, die Steuerzahler.

Letztlich wäre in der Causa Pröll-Stiftung noch der § 302 des StGB zu beachten. In diesem wird die Verfehlung des Missbrauchs der Amtsgewalt behandelt:

„Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Hier geht es im Wesentlichen um den bewussten Missbrauch von Amtsgeschäften, verbunden mit dem Vorsatz, einen anderen zu schädigen.

Ich bin zwar der Ansicht, dass ein Steuerzahler geschädigt wird, wenn er nicht nachvollziehen kann, wofür sein Steuergeld verwendet wird. Die Praxis sieht dabei allerdings so aus, dass  das österreichische Auskunftspflichtgesetz aus dem Jahre 1987 stammt und in Sachen Transparenz weit hinter anderen europäischen Staaten nachhinkt. Rechte auf Auskunft gegenüber staatlichen Institutionen kann der österreichische Bürger nach Ablehnung seitens der Behörde nur über den Zivilrechtsweg durchsetzen. Da die Sitzungen der niederösterreichischen Landesregierung zudem geheim sind, kann man über einen Amtsmissbrauch auch nur Vermutungen anstellen. Ein Nachweis ist unter solchen Bedingungen so gut wie ausgeschlossen.

 

So ist es vielleicht rechtlich nachvollziehbar, warum die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungen in der Causa einleiten möchte, allerdings erscheint es etwas verwegen zu sein davon zu sprechen, dass „nicht einmal ein Anfangsverdacht“ vorliege. Dass dieser auf Grund der eigenartigen Konstruktionen verschiedener Institutionen und der Haltungen von unterschiedlichen Personen zur Angelegenheit nicht oder kaum beweisbar ist, ist eine andere Sache.

 

Schließlich und endlich aber kann man Recht nur nach den vorliegenden rechtlichen Grundlagen sprechen und es ist offenkundig, dass diese in zahlreichen Bereichen unseres Staatswesens vollkommen intransparent sind. Sie nützen den handelnden Personen in der Politik, deren persönlichen und machtpolitischen Interessen, sie sind nicht selten zum Schaden der Bürger.

 

Aber neben diesen rechtlichen Grundsätzen gibt es für jeden Menschen auch noch ethische Verpflichtungen des Handelns. Diese sind mitunter sogar wichtiger als die rein rechtlichen Bedingungen, insbesondere im Bereich des politischen Handelns, denn sie schaffen Vertrauen oder Misstrauen der Bürger. Wie würden die staatlichen Prüfungsinstitutionen in der Causa Dr. Erwin Pröll Privatstiftung wohl urteilen müssen, fragten sie nach diesen ethischen Grundlagen, welche den Herrn Landeshauptmann und die Regierungsmitglieder der niederösterreichischen Landesregierung zu ihrem Handeln bewegten? Aber letztlich ist das auch egal, denn Sie sind es, Sie als Staatsbürger, als Wähler, als Mensch, der über die Machenschaften des Herrn Landeshauptmanns und seiner Regierungsmitglieder urteilt, der ihre Vorgangsweisen beurteilt. Zu welchem Urteil Sie gelangen, liegt in Ihrer Verantwortung, ebenso die Konsequenzen, die Sie aus Ihrem Urteil ziehen.

(Mag. Gerhard Kohlmaier, Steuerinitiative im ÖGB, www.steuerini.at, 5.2.2017)